Statuten des Feuerwehrvereins Herzogenbuchsee
1. Allgemeines
1.1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Feuerwehrverein Herzogenbuchsee“, nachstehend Verein genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Herzogenbuchsee.
1.2 Mindestbestand, Grundhaltung
Der Verein besteht aus mindestens 10 Mitgliedern, er ist politisch und konfessionell neutral. Die aktiven und ehemaligen Angehörigen der Feuerwehr Herzogenbuchsee sollen stets das tragende Element des Vereins bilden.
1.3 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2. Zweck und Aufgaben
2.1 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck:
2.2 Aufgabe
Der Verein sucht diese Zweckumschreibung zu erreichen mittels:
3. Mitgliedschaft
3.1 Voraussetzung als Vereinsmitglied
Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen.
3.2 Beitrittserklärung
Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschliesst die Hauptversammlung.
3.3 Aushändigung der Statuten
Jedem Mitglied sind beim Eintritt die Vereinsstatuten auszuhändigen.
3.4 Mitgliedsarten
Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedsarten:
3.5 Gönner
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein durch finanzielle oder andere Leistungen unterstützen, aber nicht Mitglieder sind.
3.6 Austritt
Ein Austritt aus dem Verein kann nur auf die Hauptversammlung erfolgen. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Das austretende Vereinsmitglied hat seiner Beitragspflicht voll nachzukommen.
3.7 Ausschluss
Mitglieder, die den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommen und insbesondere mit der Beitragsleistung trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand sind, können durch den Vorstand ohne Grundangabe von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Teilnahme an Aktivitäten
Alle Aktivmitglieder sind berechtigt, an sämtlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
4.2 Stimmrecht, Wählbarkeit
Jedes Aktivmitglied hat an der Hauptversammlung eine Stimme und kann in den Vorstand oder eine andere Funktion gewählt werden.
4.3 Erlöschen des Anspruches auf das Vereinsvermögen
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft fallen sämtliche Ansprüche des Mitglieds an das Vereinsvermögen dahin.
5. Vereinsorgane
5.1 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
5.2 Die Hauptversammlung
5.2.1 Oberstes Organ
Die Hauptversammlung bildet das oberste Vereinsorgan.
5.2.2 Ordentliche Hauptversammlung
Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie hat spätestens 3 Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres stattzufinden.
5.2.3 Ausserordentliche Vereinsversammlung
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird durchgeführt aufgrund eines Hauptversammlungs- oder Vorstandsbeschlusses oder auf schriftliches Begehren von 20 % der Vereinsmitglieder.
5.2.4 Einberufung
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens 14 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden, einberufen.
5.2.5 Zuständigkeit
Die Hauptversammlung entscheidet über alle Verwaltungshandlung, die nach Gesetz oder Statuten nicht dem Vorstand zugewiesen werden können.
5.2.6 Vorbehaltene Geschäfte
Der Hauptversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
5.2.7 Traktandenliste
Zu den Geschäften, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden. Anträge der Mitglieder, die an der ordentlichen Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen bis Ende Jahr schriftliche beim Vorstand eingereicht werden.
5.2.8 Abstimmung und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein geheimes Verfahren verlangt wird. Bei offenen oder geheimen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der festgestellten Stimmen, wobei bei offener Abstimmung ein Resultat ohne Gegenstimme als einstimmig gilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
5.3 Der Vorstand
5.3.1 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl, mindestens 5, maximal 9 Vereinsmitgliedern. Er setzt sich grundsätzlich zusammen aus:
5.3.2 Amtsdauer
Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
5.3.3 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Sitzung beiwohnt. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt Ziffer 5.2.8.
5.3.4 Aufgaben
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er hat alle Befugnisse, die nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
5.3.5 Unterschriftsberechtigung
Der Präsident führt mit einem anderen Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. Bei Verhinderung des Präsidenten tritt an seine Stelle der Vizepräsident.
5.4 Kommissionen
5.4.1 Bestellung
Der Vorstand kann je nach Bedarf Kommissionen ernennen.
5.4.2 Verantwortlichkeit
Die Kommissionen unterstehen dem Vorstand und sind ihm gegenüber verantwortlich.
5.5 Kontrollstelle
5.5.1 Mitglieder
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Mitgliedern. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einer Kommission angehören.
5.5.2 Aufgabe
Sie prüft die Vereinsrechnung und unterbreitet den Revisionsbericht und Genehmigungsantrag zuhanden der Hauptversammlung.
5.5.3 Amtsdauer
Die Hauptversammlung wählt die Kontrollstelle auf eine Amtsdauer von 2 Jahren. Sie ist wieder wählbar. Es ist zu beachten, dass der Wahlturnus alternierend festgelegt wird, so das nicht alle Revisoren gleichzeitig aus dem Amt ausscheiden.
6. Rechnungswesen
6.1 Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
6.2 Jahresbeitrag
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge, über deren Höhe die ordentliche Hauptversammlung Beschluss fasst. Er ist innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung des Kassiers zu begleichen.
6.3 Sonderbeiträge
Die Hauptversammlung kann über die Erhebung von Sonderbeiträgen Beschluss fassen.
6.4 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen unter anderem aus:
6.5 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins bestehen unter anderem aus:
6.6 Separate Rechnungsführung
Für besondere Anlässe und ähnlichem mehr können separate Rechnungen geführt werden. Diese Rechnungen unterstehen ebenfalls der Prüfung der Kontrollstelle. Die Überschüsse sind entweder der Jahresrechnung oder in Fonds unter Verwaltung des Vereins anzulegen.
7. Ehrungen
7.1 Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Vorstandes kann die Hauptversammlung Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nicht mehr Beitragspflichtig.
8. Rekursrecht
8.1 Frist
Gegen Vorstandsbeschlüsse kann innert 10 Tagen nach Bekanntgabe oder Kenntnisnahme Rekurs erhoben werden.
8.2 Form
Rekurse sind schriftlich beim Präsidenten zuhanden der nächsten Hauptversammlung zu erheben.
8.3 Aufschiebende Wirkung
Rekurse haben aufschiebende Wirkung.
8.4 Entgültiger Entscheid
Die Vereins- oder die Hauptversammlung entscheidet über Rekurse endgültig.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Statutenrevision
Die Statuten können von jeder Hauptversammlung teilweise oder ganz geändert werden.
9.2 Auflösung des Vereins
Der Feuerwehrverein Herzogenbuchsee kann nicht aufgelöst werden, solange wenigstens zehn Mitglieder dessen Fortbestand verlangen. Im Falle einer Auflösung beschliesst die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit über die Verwendung oder Liquidation des Vereinsvermögens.
9.3 Inkrafttreten
Die Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Beschlossen an der Gründungsversammlung vom 13.06.2001
Herzogenbuchsee, 14.06.2001
Feuerwehrverein Herzogenbuchsee
Für die Gründungsversammlung:
Der Präsident Heinz Rhyn
Der Sekretär Martin Spahr
Für den neu gewählten Vorstand:
Der Präsident: Heinz Rhyn
Der Sekretär: Manuel Gischard